10 Abs. 2 StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien vorab zu prüfen, ob bei den Beschuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).