18. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 18.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Die Beschuldigten, beide kosovarische Staatsangehörige, werden der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b [einzig der Beschuldigte 1], c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG) schuldig erklärt. Sie haben damit ein Verbrechen nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.