61 Schweiz verfügt habe. Dies sei beim Beschuldigten 2 gänzlich anders. Es gehe nicht an, das Delikt alleine zum Anlass zu machen, dass auf eine Ausschaffung nicht verzichtet werden könne. Wo, wenn nicht beim Beschuldigten 2, würden denn die ausserordentlichen Umstände vorliegen? Justitia stehe mit ihren verbundenen Augen und der Waage dafür, dass Urteile zu fällen seien, die nicht sinnlos sind. Genau dies wäre aber vorliegend den Fall, wenn die Landesverweisung gegen den Beschuldigten 2 ausgesprochen würde.