Der Beschuldigte 2 sei weitgehend geständig, einsichtig und reuig. Die Vorinstanz habe zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall angenommen und in der Folge auch die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten 2 vorgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe bemängelt, dass die Zweijahresregel von der Vorinstanz nicht thematisiert worden sei. Die Vorinstanz habe erkannt, dass sich das Leben des Beschuldigten 2 in stabile Bahnen entwickle. Der Beschuldigte 2 sei inzwischen verheiratet, wolle mit seiner Frau zusammenziehen und mit ihr ein gemeinsames Leben führen.