Die Vorinstanz habe die Lebensumstände des Beschuldigten 2 korrekt wiedergegeben. Er lebe ein Vierteljahrhundert in der Schweiz und habe die Eltern und sämtliche Geschwister in der Schweiz. Der Beschuldigte 2 habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter und seiner Ex-Partnerin. Seine sprachlichen Kenntnisse und soziale Integration seien zu Recht durch die Vorinstanz positiv betont worden. Der Arbeitgeber sei nachweislich sehr zufrieden mit dem Beschuldigten 2 und dessen Schulden seien in der Zwischenzeit alle getilgt. Die Vorstrafe sei nicht der Rede wert. Der Beschuldigte 2 sei weitgehend geständig, einsichtig und reuig.