Je genauer man hinschaue, umso offenkundiger werde, dass eine Landesverweisung falsch sei. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die theoretischen Ausführungen korrekt wiedergegeben und auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG sehr streng sei. Nach der «Zweijahresregel» müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit die privaten Verbleibeinteressen die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Verteidigung sei der Auffassung, dass dies beim Beschuldigten 2 der Fall sei. Die Vorinstanz habe die Lebensumstände des Beschuldigten 2 korrekt wiedergegeben.