60 dass bereits eineinhalb Jahre der erstinstanzlichen Strafe verbüsst worden seien und nach der Hälfte der Strafe auch die Aussicht auf Urlaub bestehe. Diese Situation sei nicht gleichzusetzen mit einer Landesverweisung. Zur Ehrlichkeit des Beschuldigten 1 sei anzumerken, dass dieser seine Rückfallgefahr als minim und nicht als nicht vorhanden eingestuft habe, was eine ehrliche Antwort sei. Sodann sei richtig, dass keine Zahlen zur GmbH vorliegen würden.