Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 sei im Falle eines BetmG-Delinquenten die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallen, weil der Beschuldigte nicht Hauptbetreuer der Kinder gewesen sei und es das Bundesgericht als zumutbar erachtet habe, den Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies sei vorliegend anders: Der Beschuldigte, seine Frau und die beiden Kinder seien in einer intakten Familienkonstellation, die Landesverweisung mit Blick auf das Kindeswohl nicht zumutbar und in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig (pag. 4091 f.).