Zwar sei die erstinstanzliche Freiheitsstrafe hoch und die Gefährdung der Volksgesundheit durch den Beschuldigten 1 erheblich. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 sei im Falle eines BetmG-Delinquenten die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallen, weil der Beschuldigte nicht Hauptbetreuer der Kinder gewesen sei und es das Bundesgericht als zumutbar erachtet habe, den Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.