Insgesamt sei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen. Die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz seien aufgrund des starken Eingriffs in das Familienleben sehr gewichtig und es brauche massive öffentliche Interessen, um diese zu relativieren. Zwar sei die erstinstanzliche Freiheitsstrafe hoch und die Gefährdung der Volksgesundheit durch den Beschuldigten 1 erheblich.