Der Beschuldigte 1 habe sich psychisch seit der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft in einer schwierigen Situation befunden und diese mithilfe seiner Familie meistern können. Inzwischen sei er selbständiger Unternehmer für Baudienstleistungen und übernehme Verantwortung für die Familie und den Schuldenabbau. Seine Lebensumstände seien seit dem erstinstanzlichen Urteil noch stabiler geworden. Insgesamt sei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen.