Die Kinder würden den Kontakt zum Vater komplett verlieren, da angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie auch häufige Besuche unrealistisch seien. Der Beschuldigte 1 habe die Straftaten auch erst nach der Eheschliessung begangen und sich seit seiner Haftentlassung absolut vorbildlich verhalten. Für die weiteren Kriterien könne primär auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz habe eine umfassende und zutreffende Würdigung vorgenommen. Der Beschuldigte 1 habe sich psychisch seit der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft in einer schwierigen Situation befunden und diese mithilfe seiner Familie meistern können.