Die Landesverweisung würde das Familienleben des Beschuldigten 1 zerreissen, da es für die Kinder absolut unzumutbar sei, aus ihrem Leben in der Schweiz herausgerissen zu werden. Auch das soziale und familiäre Umfeld der Ehefrau befinde sich in der Schweiz und es sei krass, wenn die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Ehefrau als Schweizerin ihr Leben einfach irgendwo führen könne. Die Kinder würden den Kontakt zum Vater komplett verlieren, da angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie auch häufige Besuche unrealistisch seien.