59 Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz erst nach Eheschluss begangen habe und sich weiter nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen. Es würden viele Parallelen zum vorliegenden Fall des Beschuldigten 1 vorliegen. So sei auch der Beschuldigte 1 im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen. Seine Kinder seien aber hier aufgewachsen und würden hier zur Schule gehen. Seine Frau sei Schweizerin. Die Landesverweisung würde das Familienleben des Beschuldigten 1 zerreissen, da es für die Kinder absolut unzumutbar sei, aus ihrem Leben in der Schweiz herausgerissen zu werden.