4095 f.). 17.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 argumentierte vor oberer Instanz, von einem schweren persönlichen Härtefall sei insbesondere dann auszugehen, wenn ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vorliege. Bei intakten und tatsächlich gelebten familiären Beziehungen führe die Landesverweisung zum Abbruch der Beziehungen zwischen Kindern und Elternteilen, wenn anderen Familienmitgliedern der Wegzug in das Herkunftsland des Ausländers nicht zumutbar sei.