Auch sei zu betonen, dass die Tochter des Beschuldigten 2 im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sei und mit der Adoleszenz ohnehin eine gewisse Entfremdung eintrete. Die Tochter werde zunehmend weniger auf den Vater angewiesen sein und könne die Beziehung zu ihm auch auf Distanz fortführen. Schliesslich gelte auch beim Beschuldigten 2, dass es damals ein bewusster Entscheid gegen die Tochter und für die Betäubungsmitteldelinquenz gewesen sei (pag. 4095 f.).