Es sei eine Landesverweisung von sechs Jahren inkl. SIS- Ausschreibung anzuordnen (pag. 4091). Sodann replizierte die Generalstaatsanwaltschaft, ein Ski-Abo sei wohl nicht das Mass der Dinge, an welchem das Bundesgericht eine überdurchschnittliche Integration beurteile. Es sei auch bezeichnend, dass der Beschuldigte 2 beteuert habe, niemanden im Kosovo zu haben, obwohl ja seine neue Frau dort lebe. Auch sei zu betonen, dass die Tochter des Beschuldigten 2 im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sei und mit der Adoleszenz ohnehin eine gewisse Entfremdung eintrete.