Es würden keine Integrationsbemühungen vorliegen, welche über das normale Mass hinausgingen. Selbst bei Annahme eines Härtefalls würde sodann auch beim Beschuldigten 2 die Interessenabwägung zu dessen Ungunsten ausfallen. Das Kindsverhältnis habe bereits im Tatzeitpunkt bestanden und den Beschuldigten 2 nicht von der Delinquenz abgehalten. Auch bei ihm überwiege die Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesichts der grossen Drogenmenge. Es sei eine Landesverweisung von sechs Jahren inkl. SIS- Ausschreibung anzuordnen (pag.