Der Beschuldigte 2 nehme zwar am Leben der Tochter teil und überweise Alimente, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Tochter im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sei und sich in einem Alter befinde, in dem sie selber den Kontakt zum Beschuldigten 2 durch moderne Kommunikationsmittel oder Ferien im Kosovo pflegen könne. Es liege kein persönlicher Härtefall vor. Zwar sei der Beschuldigte 2 schon 24 Jahre in der Schweiz, auch er habe die prägenden Jahre jedoch im Kosovo verbracht. Es würden keine Integrationsbemühungen vorliegen, welche über das normale Mass hinausgingen.