Nicht zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte 2 kürzlich geheiratet habe. Seine Frau lebe im Kosovo und habe keine Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beziehung zur Tochter in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 EMRK falle. Der Beschuldigte 2 nehme zwar am Leben der Tochter teil und überweise Alimente, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Tochter im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sei und sich in einem Alter befinde, in dem sie selber den Kontakt zum Beschuldigten 2 durch moderne Kommunikationsmittel oder Ferien im Kosovo pflegen könne.