Seine Aussagen zur Rückfallgefahr liessen eine solche zumindest nicht ausschliessen, was man anders hätte beurteilen können, wenn er tatsächlich eine Therapie absolviert hätte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 könne eine Rückfallgefahr auch aufgrund finanzieller Verhältnisse des Beschuldigten 1 nicht