Diese Rechtstatsache müsse hingenommen werden. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 ausführe, eine Landesverweisung sei für ihn das Schlimmste, müsse hinterfragt werden, weshalb der Beschuldigte 1 sich diese Überlegungen nicht gemacht habe, bevor er delinquent geworden sei. Es stelle sich die Frage, was, wenn nicht Frau und Kinder, den Beschuldigten 1 in Anbetracht der Konsequenzen vom Delinquieren abgehalten hätte. Auch sei anzumerken, dass es nicht darum gehe, dass die Ehefrau irgendwo hin müsse, sondern es um den Kosovo gehe, wo sie geboren worden sei und nach wie vor Bekannte habe. Die objektive Zumutbarkeit sei gegeben.