Ausserordentliche Umstände würden nicht vorliegen. Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen (pag. 4090 f.). In ihrer Replik fügte die Generalstaatsanwaltschaft an, dass kein Automatismus betreffend die Landesverweisung verlangt werde, hingegen aber die konsequente Beachtung und rechtsgleiche Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese sei streng und rigoros, sowohl für die Beschuldigten als auch deren Familien. Diese Rechtstatsache müsse hingenommen werden.