schuldigte 1 habe eine massive Drogenmenge von rund 3.4 kg reinem Kokain umgesetzt. Der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation sei um das 190-fache überschritten worden. Auch habe er nebst Kokain mit Marihuana und Haschisch gehandelt; in allen drei Drogenarten gewerbsmässig. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Taten komme ein erhebliches Gewicht zu. Trotz der guten Absichten des Beschuldigten 1 seien seine Integrationsbemühungen normal und dürften in diesem Umfang erwartet werden. Der Beschuldigte 1 habe delinquiert, obwohl er schon familiären Rückhalt gehabt habe. Ausserordentliche Umstände würden nicht vorliegen.