Der Umstand, dass das Bildungssystem in der Schweiz ein anderes sei, stelle keinen objektiven Hinderungsgrund dar. Die Interessen der Kinder seien zwar zu berücksichtigen, sie würden indes den öffentlichen Interessen nicht zwingend vorgehen. Die Kinder würden das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.5). So sei es vorliegend der Ehefrau überlassen, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zum Ehemann durch elektronische Kommunikationswege und Besuche aufrecht zu erhalten.