Die Haltung der Ehefrau möge zwar nachvollziehbar sein, es gehe aber nicht darum, was ihre Präferenz, sondern was ihr objektiv zumutbar sei. Die Ehefrau des Beschuldigten 1 sei in der Schweiz aufgewachsen und verfüge über den Schweizer Pass, sie sei aber im damaligen Jugoslawien geboren worden und habe noch heute Verwandte im Kosovo (pag. 775). Es sei nicht ersichtlich, warum ihr eine Ausreise in den Kosovo grundsätzlich nicht möglich sein solle. Der Umstand, dass das Bildungssystem in der Schweiz ein anderes sei, stelle keinen objektiven Hinderungsgrund dar.