Für Kinder im anpassungsfähigen Alter sei der Umzug ins Heimatland des Beschuldigten grundsätzlich zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3 und 2.3.6). Betreffend den Beschuldigten 1 habe die Vorinstanz dessen Familienleben unzureichend beurteilt. Inwiefern es für die Ehefrau des Beschuldigten 1 nicht zumutbar sei, dem Beschuldigten 1 in dessen Heimatland zu folgen, sei nicht ausgeführt worden. Die Haltung der Ehefrau möge zwar nachvollziehbar sein, es gehe aber nicht darum, was ihre Präferenz, sondern was ihr objektiv zumutbar sei.