Dies gelte selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis»; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4). Genau diese Zweijahresregel habe die Vorinstanz vorliegend nicht thematisiert, geschweige denn geprüft, was nachzuholen sei. Ebenfalls sei zu prüfen, ob überhaupt der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 EMRK berührt sei.