Die Vorinstanz habe bei beiden Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall angenommen und aufgrund überwiegender privater Interessen von der Landesverweisung abgesehen. Dabei habe die Vorinstanz einen massgebenden Aspekt unberücksichtigt gelassen. So müssten bei einer Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe ausserordentliche Umstände vorliegen, damit die privaten Verbleibeinteressen den öffentlichen Interessen vorgingen (Urteil des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4). Dies gelte selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis»;