Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1; vgl. oben E. 6.3.4).