Auch liegt kein sichtbarer Konnex zu den Widerhandlungen gegen das BetmG vor. In Anbetracht dessen kann nach Ansicht der Kammer noch nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, bei deren Vorliegen die Abweichung von der Regel des Strafaufschubs vorzunehmen wäre. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben; dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). 15.3.5 Konkretes Strafmass Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt.