15.3.4 Vollzugsform Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, da der Beschuldigte 1 in Bezug auf einige Übertretungen und Vergehen vorbestraft sei und sich entsprechend in einem gewissen Masse unbelehrbar gezeigt habe, werde eine unbedingte Geldstrafe als notwendig erachtet (pag. 3944, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer gelangt demgegenüber zur Auffassung, dass vorliegend mangels Einschlägigkeit die Vorstrafenstrafensituation nicht einen unbedingten Vollzug indiziert. Auch liegt kein sichtbarer Konnex zu den Widerhandlungen gegen das BetmG vor.