4071 Z. 5.f). Nach Ansicht der Kammer ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe indes nicht nur auf diesen Betrag abzustellen, zumal der Beschuldigte 1 selber zu Protokoll gab, dass das letzte Quartal 2023 gut gelaufen sei und er sich die letzten drei, vier Monate einen höheren Lohn habe auszahlen können (pag. 4071 Z. 5 f.). Unter Berücksichtigung dieser vom