15.3.3 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben zahlt sich der Beschuldigte 1 monatlich einen Lohn von CHF 1'700.00 aus (pag. 4071 Z. 5.f).