Staatsangehöriger ohne die erforderliche Bewilligung mit dem Referenz-Sachverhalt der VBRS-Richtlinien (VBRS-Richtlinien, S. 52), wonach der Besitz eines Schlaggerätes gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG durch einen Ausländer i.S.v. Art. 12 WV mit 10 Strafeinheiten zu sanktionieren ist, vergleichen lässt. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstaz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen. 15.3.3 Tagessatzhöhe