15.3.2 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ausgesprochenen 10 Tagessätze mit Blick auf den Referenz-Sachverhalt in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) im vorliegenden Fall angemessen erscheinen. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich der vorliegend zu beurteilende, direktvorsätzliche und ca. zwei Jahre andauernde Besitz eines Schlagstockes als kosovarischer