15.3 Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 15.3.1 Vorbringen der Verteidigung Die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 wurde oberinstanzlich insoweit angefochten, als seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 sowie der bedingte Vollzug nach Art. 42 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren beantragt wurde (vgl. Ziff. I.5. hiervor).