Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich in Anbetracht der vorliegenden Umstände eine Anrechnung der Ersatzmassnahmendauer an die Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, vollumfänglich anschliessen (pag. 3943, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies wurde vom Beschuldigten 1 vor oberer Instanz denn auch nicht beanstandet. 15.3 Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 15.3.1 Vorbringen der Verteidigung