51 zum Aufenthalt in I.________(Ortschaft) sowie einer wöchentlichen persönlichen Meldung bei der Kanzlei der Vorinstanz) aus der Haft entlassen wurde, welche ihrerseits mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz aufgehoben wurden (vgl. pag. 3957 f., S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich in Anbetracht der vorliegenden Umstände eine Anrechnung der Ersatzmassnahmendauer an die Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, vollumfänglich anschliessen (pag.