Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 113 IV 118, BGE 122 IV 51, BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2022 unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Verpflichtungen