Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, BSK StGB I, a.a.O., Art. 51 StGB N 20). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 113 IV 118, BGE 122 IV 51, BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3).