15.2.7 Anrechnung der Haft Die Untersuchungshaft von 302 Tagen (1. September 2020 bis 29. Juni 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug von 190 Tagen (30. Juni 2021 bis 5. Januar 2022) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 15.2.8 (Keine) Anrechnung der Ersatzmassnahmen Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.