gegenüber dem Beschuldigten 2 in einer leicht übergeordneten Stellung tätig war. Die beiden Sanktionen stehen nach dem Gesagten in einer angemessenen Relation zueinander. 15.2.6 Vollzugsform Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zu Art. 42 und 43 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3942, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des vorliegenden Strafmasses besteht kein Raum für den bedingten resp. teilbedingten Strafvollzug. 15.2.7 Anrechnung der Haft