15.2.5 Konkretes Strafmass Zusammengefasst gelangt die Kammer für den Schuldspruch wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten, d. h. fünf Jahren, ausgesprochen werden kann. Als Vergleichsgrösse kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte 2 für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG erstinstanzlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, wobei der Beschuldigte 1 betreffend den Kokainhandel