dem erstinstanzlichen Urteil führt demnach nicht zu einem zusätzlichen Abzug. 15.2.5 Konkretes Strafmass Zusammengefasst gelangt die Kammer für den Schuldspruch wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten, d. h. fünf Jahren, ausgesprochen werden kann.