Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; 6B_426/2010 vom 22.07.2010, E. 1.7). Das positive Verhalten in Haft und Wohlverhalten des Beschuldigten 1 seit der Inhaftierung resp. dem erstinstanzlichen Urteil führt demnach nicht zu einem zusätzlichen Abzug.