50 Verhalten im Strafvollzug demgegenüber gerade eben vorauszusetzen ist. Das dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz attestierte Wohlverhalten im Strafvollzug wird ihm damit in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; 6B_426/2010 vom 22.07.2010, E. 1.7).