Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 1 weiter eine Strafminderung von 2 Monaten für dessen ausserordentlich gutes Verhalten in der Haft. Sie wies indes bereits darauf hin, dass gute Führungsberichte erwartet werden dürfen und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Ergänzung ist entscheidend, zumal strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue zu berücksichtigen sind (BGE 101 IV 202 E. 2d/cc) und ein korrektes