Darüber hinaus blieben die Anklagepunkte mit den grossen Kokainmengen, welche einen wesentlichen Teil der Strafe ausmachen, bis zuletzt bestritten. Angesichts dessen ist ein Geständnisrabatt von 20.5 % nicht angezeigt. Selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Reue und Einsicht beim Beschuldigten 1, welche die Vorinstanz richtigerweise betont hat, erachtet die Strafkammer einen Abzug von insgesamt 15 % als angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs von 11 Monaten resultieren somit 62 Monate. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 1 weiter eine Strafminderung von 2 Monaten für dessen ausserordentlich gutes Verhalten in der Haft.