Zudem habe er sich mehrmals und aufrichtig für seine Taten entschuldigt, wobei er glaubhaft zu erkennen gegeben habe, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und diese ernsthaft bereue. Nach Auffassung der Kammer soll ein Geständnisrabatt vor allem dann strafmindernd sein, wenn er anklagebegründend ist. Vorliegend lag, wenn auch nicht anfänglich, so doch im Laufe der Zeit eine gewisse Geständigkeit des Beschuldigten vor. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Geständigkeit vor allem zunahm auf Grund des Standes der Ermittlungen. Darüber hinaus blieben die Anklagepunkte mit den grossen Kokainmengen, welche einen wesentlichen Teil der Strafe ausmachen, bis zuletzt bestritten.